EN | DE

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bleher Folientechnik GmbH, 71254 Ditzingen, Germany
 

I. Für Verkäufe an Kaufleute

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen der Lieferanten zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die BLEHER-Folientechnik GmbH nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für BLEHER-Folientechnik GmbH unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

Angebotsbedingungen

Die unseren Angeboten zugrunde liegenden Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und sind für uns nur bei unverzüglicher Annahme verbindlich. In jedem Fall sind wir nach einer Frist von 14 Tagen vom Datum des Angebotes an, von unseren Angebotspreisen befreit. Der Mindestauftragswert sind 500,- € (Warenwert).

Preisvorbehalt

Tritt während der Zeit der Auftragsausführung eine Veränderung der Herstellungs- oder Bezugsbedingungen oder eine Preisänderung infolge Verteuerung der Rohstoffe, erhöhter Lohntarife oder sonstiger Kostenerhöhung, sowie durch Fälle höherer Gewalt ein, so sind wir berechtigt, in Erfüllung des Vertrages auch ohne vorherige Benachrichtigung einen der Marktlage entsprechenden Preisaufschlag zu berechnen.

Zahlungsbedingungen

Die Zahlung hat innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum in EUR zu erfolgen. Beträge unter 50,00 EUR sind zahlbar ohne Abzug. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Bei kleinen Beträgen und Abrufungen gilt Nachnahmesendung gewerbeüblich. Bei neuen  Verbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Bei späterer Zahlung oder bei Stundung können 4 % Zinsen über dem jeweiligen Landeszentralbank-Diskont verlangt werden, ohne dass es einer formellen Inverzugsetzung bedarf. Scheck und Wechsel gelten erst mit der Einlösung als Zahlung. Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers. BLEHER-Folientechnik GmbH ist berechtigt, Vorauszahlung der gesamten Auftragssumme zu verlangen, oder unter Ausschluss von Entschädigungsansprüchen des Kunden vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir unbefriedigende Auskunft über die Zahlungsfähigkeit unseres Kunden erhalten. Bei Zahlungsverzug oder erheblich verschlechterten Vermögensverhältnissen des Kunden, kann BLEHER-Folientechnik GmbH die sofortige Zahlung aller noch offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen einschließlich laufender Wechsel und gestundeter Beträge verlangen und an laufenden Aufträgen die Weiterarbeit einstellen, sowie die weitere Ausführung ablehnen. BLEHER-Folientechnik ist berechtigt, die bis zur Ablehnung entstandenen Kosten zu berechnen. Bei Internetgeschäften gilt Lieferung per Nachnahme zzgl. Nachnahmegebühr als vereinbart.

Aufrechnung

Der Käufer ist nicht berechtigt, unsere Forderungen mit Forderungen aufzurechnen, die er an uns stellt, es sei denn, dass seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Erfüllungsort

für Lieferungen und Zahlungen, sowie Gerichtsstand ist Ludwigsburg. Andere, vom Besteller vorgeschriebene Lieferungsund Zahlungsbedingungen gelten, soweit sie nicht mit unseren Bedingungen übereinstimmen, als widersprochen und ausgeschlossen.

Eigentumsvorbehalt

An sämtlichen Lieferungen und Leistungen behält sich BLEHER-Folientechnik GmbH das Eigentum bis zur Bezahlung ihrer gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung (auch der Nebenforderung) vor. Forderungen aus der eventuellen Weiterveräußerung von vorbehaltsbelasteten Waren werden der BLEHER-Folientechnik GmbH zur Sicherung ihrer Forderungen abgetreten. Bei nicht vertragsmäßiger Zahlung, ist BLEHER-Folientechnik GmbH ohne Mahnung und Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Waren und Leistungen zu verlangen. Etwaige Pfändungen oder jede andere Beeinträchtigungen unserer Rechte sind unverzüglich schriftlich unter Vorlage des Pfändungsprotokolls anzuzeigen.

Lieferungen

erfolgen ab Werk Ditzingen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Für den Lieferumfang gilt die schriftliche Auftragsbestätigung. Offensichtliche Irrtümer, die BLEHER-Folientechnik GmbH beim Angebot, der Auftragsbestätigung oder Rechnungserteilung unterlaufen, berechtigen zur Anfechtung oder zum Rücktritt vom Vertrag.

Lieferzeitangaben

werden nach bestem Wissen und Gewissen angegeben und nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind unverbindlich. Wird eine Lieferfrist vereinbart und unsererseits nicht eingehalten, so steht dem Käufer der Rücktritt vom Vertrag erst zu, wenn eine von ihm vorher zu stellende angemessene Nachfrist von uns nicht eingehalten wird. In keinem Fall kann jedoch Schadenersatz beansprucht, Deckungskauf auf unsere Kosten vorgenommen oder Folgeschaden geltend gemacht werden. Bei Ware mit Ersatzmöglichkeit sind wir zur Lieferung einer Ersatzqualität zu angemessenem Preis berechtigt. Teillieferungen sind zulässig. Rücksendung von Ware ist nur mit unserem vorherigen Einverständnis zulässig. Treten Umstände ein, die wir nicht zu vertreten haben, so steht es uns frei, die Lieferzeit für die Dauer der Behinderung zu verschieben, oder den Auftrag ganz oder teilweise zu streichen. Ein ursächlicher Zusammenhang muss unsererseits nicht nachgewiesen werden. Ist uns die Lieferung nicht zumutbar oder nur unter Verlust möglich, so ist hierin ein von uns nicht zu vertretenden Umstand zu sehen.

Mängelhaftung

Mängelrügen sind nur innerhalb einer Wochen nach Empfang der Ware schriftlich zulässig. Sie werden nur anerkannt, wenn mehr als 3 % der gelieferten Menge den beanstandeten Fehler aufweisen. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. BLEHER-Folientechnik GmbH hat das Recht zur Nachbesserung und Ersatzlieferung. Bei berechtigten Mängelrügen kann der Besteller lediglich Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz beanspruchen. BLEHER-Folientechnik GmbH kann den Minderungsanspruch durch Ersatzlieferung abwehren. Mängelrügen entbinden nicht vor der Einhaltung der vereinbarten Zahlung. Kommt der Besteller mit seinen Verpflichtungen in Verzug, so erlischt die Haftung der BLEHER-Folientechnik GmbH. Abweichungen in der Beschaffenheit des von uns beschafften Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferbedingungen der zuständigen Lieferantenverbände für zulässig erklärt sind. Sofern unsere Lieferwerke Gewährleistungsansprüche gewähren, ist die BLEHER-Folientechnik GmbH berechtigt, Gewährleistungsansprüche an den Kunden abzutreten. Schadenersatz- und Gewährleistungsforderungen an BLEHER-Folientechnik GmbH sind dann ausgeschlossen.

Ausgeschlossen sind insbesondere weitergehende Ansprüche aufgrund von erkennbaren oder verborgenen Sachmängeln oder wegen Fehlens zugesicherten Eigenschaften, insbesondere auf Wandlung, Minderung, Kündigung oder Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar insbesondere solche, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Grundsätzlich übernimmt BLEHER-Folientechnik GmbH keine Haftung für Schadenersatz, insbesondere keine Haftung für Folgeschäden. Für Verschulden des Personals wird auch innerhalb von Verträgen nur nach § 831 BGB gehaftet.

Versicherungen

Zur Erprobung, zur Miete, in Konsignation oder leihweise gelieferte Gegenstände lagern beim Kunden auf dessen Gefahr und sind gegen Einbruch, Feuer, Wasser und andere Gefahren zu versichern und sachgemäß zu lagern.

Nebenabreden

Sollte irgendeine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden unwirksame Bestimmungen nach Möglichkeit durch solche zulässigen Bestimmungen ersetzen, die den angestrebten Zweck weitesgehend erreichen. Rechte des Bestellers aus den mit uns getätigten Rechtsgeschäften sind nicht übertragbar. Nebenabredungen oder sonstige Abmachungen als in den obigen Bedingungen angegeben haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von BLEHER-Folientechnik GmbH schriftlich bestätigt werden.

Lieferungen an Wiederverkäufer

erfolgen zusätzlich unter folgenden Bedingungen:

Die Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gem. § 455 BGB, wobei die Ware bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden, Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Lieferfirma bleibt. Veräußert der Käufer die gelieferte Ware - gleich in welchem Zeitraum - tritt er hiermit schon jetzt zur völligen Tilgung a l l e r Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an BLEHER-Folientechnik GmbH ab.

Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung der Drittkäufer bekanntzugeben und die Geltendmachung des Rechtes gegen die Drittkäufer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.

Der Wiederverkäufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt, die Einziehungsbefugnis für BLEHER-Folientechnik GmbH bleibt von der Einziehungsermächtigung des Wiederverkäufers unberührt. BLEHER-Folientechnik GmbH wird die Forderungen nicht einziehen, solange der Wiederverkäufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen der Lieferfirma in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer ist verpflichtet, die geleistete Ware gegen Feuer - Diebstahl - Wasser - und sonstige Gefahren zu versichern und BLEHER-Folientechnik GmbH auf Verlangen den Versicherungsabschluss nachzuweisen.

Der Wiederverkäufer hat die von ihm mit Rücksicht auf die Abtretung für BLEHER-Folientechnik GmbH eingezogenen Beträge sofort abzuführen, soweit die Forderungen fällig sind, auch soweit er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, stehen die eingezogenen Beträge der BLEHER-Folientechnik GmbH zu, und sind gesondert aufzubewahren.

Bei Zahlungseinstellung ist eine Veräußerung noch vorhandener Ware unzulässig. Die Ware ist vielmehr sofort zurückzugeben. Erfolgt dennoch eine Weiterveräußerung, so ist entsprechend den obigen Bedingungen, unbeschadet aller weiteren Rechte zu verfahren. Die Belieferung erfolgt ausschließlich für den Wiederverkauf an Gebraucherkunden. Der nochmalige Weiterverkauf an Wiederverkäufer aller Art, gleichgültig ob es sich um Graph-Fachhändler, Vermittler, Agenten, oder sonstige Wiederverkäufer handelt, ist ausgeschlossen.

II. Für Verkäufe an Nichtkaufleute

Aufgrund des am 1. April 1977 in Kraft getretenen AGB-Gesetzes gelten die unter 1. aufgeführten Liefer- und Zahlungsbedingungen für Verkäufe an Nichtkaufleute nur soweit, als nicht nachfolgend besondere Bedingungen aufgestellt werden:

Preisvorbehalt

Tritt innerhalb von vier Monaten nach Auftragserteilung eine Änderung der Herstellungs- oder Bezugsbedingungen oder eine Preisänderung infolge Verteuerung der Rohstoffe, erhöhter Lohntarife oder sonstiger Kostenerhöhung ein, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und dem Käufer ein neues Angebot unter Berücksichtigung der veränderten Preise zu machen. Der Käufer verzichtet für diesen Fall auf Schadenersatzansprüche aus jeglichem Rechtsgrund. Tritt eine Kostenerhöhung der vorbezeichneten Art nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluß ein, so ist der Verkäufer berechtigt, in Erfüllung des Vertrages auch ohne vorherige Benachrichtigung des Käufers einen der Marktlage entsprechenden Preisaufschlag zu berechnen.

Mängelhaftung

Mängelrügen für offensichtliche Mängel sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich zulässig. Im Übrigen gelten als Rügefristen die Verjährungsfristen für den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch. Mängelrügen werden nur dann anerkannt, wenn mehr als 3 % der gelieferten Menge den beanstandeten Fehler aufweisen. Mängel eines Teiles der Lieferung berechtigen den Käufer grundsätzlich nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung, es sei denn, die teilweise Erfüllung des Vertrages hat für ihn kein Interesse. Bei Vorliegen von Sachmängeln stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nicht zu, wenn der Verkäufer Nachbesserung oder Ersatzlieferung anbietet. Schlagen Nachbesserung und Ersatzlieferung endgültig fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. In diesem Falle sind Ansprüche auf Ersatz des unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Käufers ausgeschlossen. Mängelrügen entbinden nicht von der vereinbarten Zahlung. Abweichungen in der Beschaffenheit des von uns beschafften Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferbedingungen der zuständigen Lieferantenverbände für zulässig erklärt sind. Sofern unsere Lieferwerke Gewährleistungsansprüche gewähren, ist BLEHER-Folientechnik GmbH berechtigt, Gewährleistungsansprüche an den Kunden abzutreten und den Käufer an den Lieferanten zu verweisen. Für den Fall, dass der Lieferant sich zur Mängelrüge des Käufers nicht innerhalb angemessener Frist äußert, oder die Regulierung der Mängelgewährleistungsansprüche ablehnt, kann sich der Käufer wieder an BLEHER-Folientechnik GmbH halten. Der Verkäufer haftet für zugesicherte Eigenschaften, jedoch für sogenannte Mangelfolgeschäden nur dann, wenn die Zusicherung gerade deshalb gegeben wurde, um den Käufer gegen derartige mittelbare Schäden abzusichern. Für Verbrauchsmaterial, dessen Beschaffenheit von BLEHER-Folientechnik GmbH nicht kontrolliert werden kann, übernimmt die BLEHER-Folientechnik GmbH keinerlei Gewährleistung. Evtl. Transportschäden gehen zu Lasten des Käufers. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes mit Wirkung vom 01.01.2002. Für Gebrauchsartikel beträgt die Mängelanspruchsfrist 12 Monate.

Was können wir für Sie tun?

back-to-top